A.
Die Beteiligten streiten über die Befugnis des beteiligten Betriebsrats zum Abschluss des am 10. April 1989 mit dem antragstellenden Konkursverwalter vereinbarten Sozialplans.
Nach § 1 des Sozialplans steht den Arbeitnehmern der in Konkurs gefallenen Firma C Druck GmbH (Gemeinschuldnerin) wegen Verlustes des Arbeitsplatzes und des sozialen Besitzstandes eine Abfindung zu. Nach seinem § 6 ist der Sozialplan unter die Bedingung gestellt worden, dass der Betriebsrat für die Gemeinschuldnerin zuständig ist und wirksam gebildet wurde.
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