LAG Düsseldorf - Beschluss vom 13.12.1995
11 TaBV 44/95
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 3 § 87 Abs. 1 Nr. 3 ; MTV-Metall NRW (Manteltarifvertrag für die Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalen vom 29. Februar 1988 in der Fassung vom 6. Mai 1990) § 5 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 5 ; TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 23.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 21/95

Betriebsrat: Unterlassungsanspruch gegen Arbeitgeber bei Verlängerung der Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 13.12.1995 - Aktenzeichen 11 TaBV 44/95

DRsp Nr. 2002/8637

Betriebsrat: Unterlassungsanspruch gegen Arbeitgeber bei Verlängerung der Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten

1. Zieht der Arbeitgeber ohne Zustimmung des Betriebsrates im Falle von Urlaubs- und Krankheitsvertretungen Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung heran, die über die mit diesen Arbeitnehmern im Arbeitsvertrag vereinbarte Wochenarbeitszeit hinausgeht, so verstößt er damit gegen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG. 2. § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Manteltarifvertrages für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden der metallverarbeitenden Industrie Nordrhein-Westfalen schließt das Mitbestimmungsrecht bei Anordnung von Überstunden für Teilzeitbeschäftigte nicht aus.

Normenkette:

BetrVG § 23 Abs. 3 § 87 Abs. 1 Nr. 3 ;