BAG - Beschluß vom 10.08.1993
1 ABR 22/93
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 ;
Fundstellen:
AiB 1994, 315
NZA 1994, 187
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, ArbG Hamburg, vom 10.02.1993vom 11.12.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 8 TaBV 2/92 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 16/90

Betriebsrat: Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers - Wochenfrist - Verweigerung der Zustimmung

BAG, Beschluß vom 10.08.1993 - Aktenzeichen 1 ABR 22/93

DRsp Nr. 2001/296

Betriebsrat: Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers - Wochenfrist - Verweigerung der Zustimmung

1. a) Die Verletzung der Unterrichtungspflicht stellt keinen Verstoß gegen ein Gesetz i. S. von § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG dar, weshalb der Betriebsrat nicht berechtigt ist, die Zustimmung allein wegen mangelnder Unterrichtung zu verweigern. b) Allerdings läuft ohne die gesetzlich vorgeschriebene Unterrichtung nicht die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 BetrVG, so dass der Betriebsrat den Arbeitgeber auf die ihm bekannten Mängel der Unterrichtung hinweisen muss. Ergänzt der Arbeitgeber seine Unterrichtung, setzt er damit eine neue Wochenfrist in Lauf. 2. Das mögliche Erfordernis einer Änderungskündigung führt nicht dazu, daß bis zur endgültigen Entscheidung über die Wirksamkeit einer solchen Kündigung dem Betriebsrat ein Zustimmungsverweigerungsgrund i. S. von § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG zusteht. Das kollektivrechtliche Mitbestimmungsverfahren und das Verfahren zur individualrechtlichen Durchsetzung der beabsichtigten Maßnahme stehen nebeneinander.