BAG - Urteil vom 26.01.1994
7 AZR 640/92
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 1 ; BGB §§ 611, 1004 ;
Fundstellen:
AuR 1994, 273
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 15.10.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 852/92
ArbG Oberhausen, vom 30.04.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 572/92

Betriebsrat: Vorrang von Abmahnung und Unterlassungsanspruch bei Verstößen gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten

BAG, Urteil vom 26.01.1994 - Aktenzeichen 7 AZR 640/92

DRsp Nr. 2001/14349

Betriebsrat: Vorrang von Abmahnung und Unterlassungsanspruch bei Verstößen gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten

Bei Verstößen gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten, die nicht zugleich eine Verletzung der Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis darstellen, kommt keine Kündigung und damit auch keine Kündigungsandrohung für den Wiederholungsfall, sondern nur ein Antrag nach § 23 Abs. 1 BetrVG und damit auch nur die Inaussichtstellung eines solchen Antrags für den Wiederholungsfall in Betracht.

Normenkette:

BetrVG § 23 Abs. 1 ; BGB §§ 611, 1004 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit einer dem Kläger von der Beklagten am 27. November 1991 erteilten Abmahnung und einen im Wege der Widerklage verfolgten Unterlassungsanspruch der Beklagten gegen den Kläger.

Der Kläger ist Arbeitnehmer der Beklagten und Mitglied des Betriebsrats. Am 12. September 1991 beschloss der Betriebsrat die Bildung einer Kommission zur Überprüfung der Werkverträge mit Fremdfirmen; der Kläger ist Mitglied dieser Kommission.

Am 27. November 1991 schrieb die Beklagte an den Kläger:

"Abmahnung

Sehr geehrter Herr ...,