LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 01.08.1991
12 TaBV 40/91
Normen:
BetrVG § 19 Abs. 2 Satz 2 § 38 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
AiB 1994, 489
AuR 1992, 250
BB 1991, 2374
DB 1991, 2494
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 31.01.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 14/90

Betriebsrat: Wahl der Freigestellten

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.08.1991 - Aktenzeichen 12 TaBV 40/91

DRsp Nr. 2001/14586

Betriebsrat: Wahl der Freigestellten

1. § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG ist bei allen den organisatorischen Kernbereich der Betriebsratsarbeit betreffenden Wahlen analog anzuwenden. 2. Steht im Zeitpunkt der Durchführung der Freistellungswahlen nach § 38 Abs. 2 BetrVG fest, dass der Arbeitgeber über die Staffel des § 38 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG hinaus der weiteren Freistellung einer bestimmten Anzahl von Betriebsratsmitgliedern (pauschal) zustimmt, so sind diese mit den zur Ausfüllung der Mindeststaffel zu wählenden Betriebsratsmitglieder in einem einheitlichen Wahlgang nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen.

Normenkette:

BetrVG § 19 Abs. 2 Satz 2 § 38 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ;
Vorinstanz: ArbG Kassel, vom 31.01.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 14/90
Fundstellen
AiB 1994, 489
AuR 1992, 250
BB 1991, 2374
DB 1991, 2494