LAG Hamm - Beschluss vom 22.08.1990
3 TaBV 54/90
Normen:
BetrVG § 13 Abs. 2, §§ 25, 64 Abs. 1 Satz 2, § 65 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ARST 1991, 117
BB 1990, 2190
DB 1990, 2531
EzB BetrVG § 13 Nr. 1

Betriebsrat: Wahl eines Ersatzmitglieds

LAG Hamm, Beschluss vom 22.08.1990 - Aktenzeichen 3 TaBV 54/90

DRsp Nr. 2001/14534

Betriebsrat: Wahl eines Ersatzmitglieds

Eine außerhalb des gesetzlichen Turnus durchgeführte isolierte Wahl eines Ersatzmitgliedes einer Jugend- und Auszubildendenvertretung, die durch das Nachrücken des einzigen gewählten Ersatzmitgliedes in die Stellung des Mitgliedes einer einköpfigen Jugend- und Auszubildendenvertretung veranlasst worden ist, ist nichtig.

Normenkette:

BetrVG § 13 Abs. 2, §§ 25, 64 Abs. 1 Satz 2, § 65 Abs. 1 ;

Gründe:

A.

In dem beim Arbeitsgericht in Münster am 12.12.1989 eingereichten Beschlussverfahren streiten die Beteiligten über die Wirksamkeit einer isolierten Wahl eines Ersatzmitgliedes einer einköpfigen Jugend- und Auszubildendenvertretung (künftig: JAV).

Die Antragstellerin des Verfahrens, eine GmbH mit Sitz in M (künftig: Arbeitgeberin), vertreibt und wartet u.a. EDV-Anlagen einschließlich der Software. In ihrem Betrieb in M beschäftigt sie damit über 200 Arbeitnehmer. In dem Betrieb existiert neben dem siebenköpfigen Betriebsrat (künftig: BR) ab 03.11.1988 (Wahltag) eine einköpfige JAV, die von damals sieben Auszubildenden bzw. jugendlichen Arbeitnehmern (zur Zeit werden noch sechs beschäftigt) gewählt worden ist. Der BR und die JAV sind neben dem Angestellten Herrn L die weiteren Beteiligten des Beschlussverfahrens.