I. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl und insbesondere darüber, ob die Leiharbeitnehmer bei der Ermittlung der Betriebsgröße zur Festlegung der Zahl der Betriebsratsmitglieder gemäß § 9 BetrVG zu berücksichtigen sind.
Die Antragstellerin (im Folgenden: Arbeitgeberin) betreibt in F einen Betrieb mit ca. 332 Mitarbeitern als Stammbelegschaft. Darüber hinaus beschäftigt sie regelmäßig Leiharbeitnehmer nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG).
Am 07.03.2002 fand eine Betriebsratswahl statt, bei der 11 Betriebsratsmitglieder gewählt wurden. Das Wahlergebnis wurde am 08.03.2002 bekannt gemacht (Bl. 9 f. d.A.).
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