LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 08.01.1991
5 TaBV 162/90
Normen:
ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 1 ; BetrVG §§ 33 76 Abs. 5 § 77 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5 § 80 Abs. 1 § 94 Abs. 1 ; BGB § 611a Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
AuR 1992, 318
DB 1992, 534
EzA § 94 BetrVG 1972 Nr. 3
LAGE § 94 BetrVG 1972 Nr. 1
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 18.04.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 40/89

Betriebsrat: Widerruf der Zustimmung zu einem Personalfragebogen

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 08.01.1991 - Aktenzeichen 5 TaBV 162/90

DRsp Nr. 2001/14594

Betriebsrat: Widerruf der Zustimmung zu einem Personalfragebogen

1. Die Zustimmung des Betriebsrats zu einem Personalfragebogen gemäß § 94 BetrVG begründet eine Regelungsabrede, die analog § 77 Abs. 5 BetrVG kündbar ist. Ein bloßer Widerspruch genügt nicht. 2. Der Betriebsrat hat nicht das Recht, die Entfernung einzelner Fragen aus einem Personalfragebogen (hier: die Frage nach der Schwangerschaft) zu verlangen. Er muss die gesamte Regelungsabsprache kündigen. Da der Betriebsrat kein Initiativrecht für die Einführung von Fragebogen hat, hat er auch keinen Anspruch auf die Verwendung von Fragebogen mit einem bestimmten Inhalt. Stimmt der Betriebsrat einzelnen Fragen nicht zu und entscheidet auch die Einigungsstelle gegen den Willen des Arbeitgebers, so kann der Arbeitgeber immer noch entscheiden, ob er überhaupt einen Fragebogen verwenden will.