LAG Chemnitz - Urteil vom 24.11.1992
6 Sa 116/93
Normen:
BetrVG § 112 ; BGB § 124 Abs. 1, Abs. 2, § 397 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DB 1994, 588
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 26.01.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 7025/92

Betriebsrat: Zustimmung zum Verzicht älterer Ansprüche aus einer Betriebsvereinbarung - Anfechtung

LAG Chemnitz, Urteil vom 24.11.1992 - Aktenzeichen 6 Sa 116/93

DRsp Nr. 2001/14697

Betriebsrat: Zustimmung zum Verzicht älterer Ansprüche aus einer Betriebsvereinbarung - Anfechtung

1. Setzt ein Sozialplan für den Erwerb von Abfindungsansprüchen die "Abtretung" gleichartiger Ansprüche aus einer früheren Betriebsvereinbarung voraus, so beinhaltet eine solche Sozialplanregelung die wirksame Zustimmung des Betriebsrats zum Verzicht auf jene älteren Ansprüche. 2. Eine Auswechslung von Anfechtungsgründen kann nur innerhalb der Frist des § 124 Abs. 1 und 2 BGB erfolgen.

Normenkette:

BetrVG § 112 ; BGB § 124 Abs. 1, Abs. 2, § 397 Abs. 2 ;
Vorinstanz: ArbG Dresden, vom 26.01.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 7025/92
Fundstellen
DB 1994, 588