BAG - Beschluß vom 12.07.1988
1 ABR 85/86
Normen:
ArbGG § 83 Abs. 3 ; BetrVG § 99 § 117 ; GG Art. 12 Abs. 1 ; MTV Bordpersonal Nr. 3; TVG § 1 ;
Fundstellen:
AiB 1989, 21
AP Nr. 54 zu § 99 BetrVG 1972
AuB 1989, 31
BB 1988, 2176
DB 1989, 633
EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 59
ZTR 1989, 38
Vorinstanzen:
I. ArbG Frankfurt/Main - Beschluß vom 03.07.1985 - 11 BV 28/83, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. LAG Frankfurt/Main - Beschluß vom 12.08.1986 - 4 TaBV 141/85, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Betriebsrat: Zustimmungserfordernis bei Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers über eine tarifliche Altersgrenze hinaus

BAG, Beschluß vom 12.07.1988 - Aktenzeichen 1 ABR 85/86

DRsp Nr. 2007/24560

Betriebsrat: Zustimmungserfordernis bei Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers über eine tarifliche Altersgrenze hinaus

»Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, daß die Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers über eine tarifliche Altersgrenze hinaus der Zustimmung des Betriebsrats bedarf.«

Normenkette:

ArbGG § 83 Abs. 3 ; BetrVG § 99 § 117 ; GG Art. 12 Abs. 1 ; MTV Bordpersonal Nr. 3; TVG § 1 ;

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten darum, ob der Betriebsrat für den Landbetrieb Flughafen Frankfurt (im folgenden nur Betriebsrat) der Deutschen Lufthansa (im folgenden Arbeitgeber) mitzubestimmen hat, wenn Arbeitnehmer über die tarifliche Altersgrenze hinaus weiterbeschäftigt werden sollen.

Die Arbeitsverhältnisse des Bordpersonals bestimmen sich u.a. nach dem Manteltarifvertrag Bordpersonal Nr. 3 vom 2. November 1979/8. April 1980, ab 1. Januar 1987 nach dem Manteltarifvertrag Bordpersonal Nr. 3 a (im folgenden nur MTV). Diese bestimmen in § 19 übereinstimmend:

(1) Das Arbeitsverhältnis endet - ohne daß es einer Kündigung bedarf - mit Ablauf des Monats, in dem das 55. Lebensjahr vollendet wird.

...

(3) Das Arbeitsverhältnis des Angehörigen des Kabinenpersonals kann bei körperlicher und beruflicher Eignung in beiderseitigem Einvernehmen über das 55. Lebensjahr hinaus verlängert werden.