LAG Köln - Beschluss vom 10.11.1994
5 (4) TaBV 51/94
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 2 ; KSchG § 1 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AiB 1995, 797
LAGE § 99 BetrVG 1972 Nr. 49
Mitbestimmung 1995, 59
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 17.06.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 5 (14) BV 183/93

Betriebsrat: Zustimmungsverweigerung bei Besetzung neu geschaffener, höherwertiger Arbeitsplätze

LAG Köln, Beschluss vom 10.11.1994 - Aktenzeichen 5 (4) TaBV 51/94

DRsp Nr. 2001/14613

Betriebsrat: Zustimmungsverweigerung bei Besetzung neu geschaffener, höherwertiger Arbeitsplätze

1. Werden aufgrund einer aus betrieblichen Gründen durchgeführten Umstrukturierung vom Arbeitgeber neue Arbeitsplätze geschaffen, die wegen veränderter Aufgabenstellung tariflich höher zu bewerten sind, kann der Betriebsrat seine Zustimmung zu der Besetzung der höherwertigen Arbeitsplätze nicht gemäss § 99 Abs. 2 Ziff 3 BetrVG mit der Begründung verweigern, die mit der Umstrukturierung ebenfalls verbundene Abgruppierung anderer Arbeitsplätze führe zu Nachteilen für die betroffenen Arbeitnehmer. "Personelle Maßnahme" i.S. von § 99 BetrVG ist in einem solchen Fall nicht die Umstrukturierungsmaßnahme insgesamt, sondern die darauf beruhende Entscheidung, bestimmte Arbeitnehmer zu versetzen und umzugruppieren. 2. Der Betriebsrat kann in einem solchen Fall über sein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG grundsätzlich nicht die Durchführung der Beförderungsentscheidung nach den Grundsätzen der Sozialauswahl gemäss § 1 Abs. 3 KSchG erzwingen.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 2 ; KSchG § 1 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten des vorliegenden Beschlussverfahrens streiten über die von der Arbeitgeberin beantragte und vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zu Umgruppierungen und Versetzungen von insgesamt sieben Arbeitnehmern.