LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 18.10.1995
2 TaBV 3/95
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1 ; TVG § 1 ;
Fundstellen:
AiB 1996, 484
Vorinstanzen:
ArbG Pforzheim, vom 02.12.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 24/94

Betriebsrat: Zustimmungsverweigerung zur Einstellung - Verlängerte Arbeitszeit - Quote - Sicherung der Arbeitszeitverkürzung - arbeitsmarktpolitische Ziele

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.10.1995 - Aktenzeichen 2 TaBV 3/95

DRsp Nr. 2001/12047

Betriebsrat: Zustimmungsverweigerung zur Einstellung - Verlängerte Arbeitszeit - Quote - Sicherung der Arbeitszeitverkürzung - arbeitsmarktpolitische Ziele

1. Der Betriebsrat kann die vom Arbeitgeber beantragte Zustimmung zu einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG aufgeführten personellen Maßnahme u.a. dann verweigern, wenn diese personelle Maßnahme gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag verstoßen würde.2. Sieht ein Tarifvertrag vor, daß die Anzahl der mit einer die tarifliche Regelwochenarbeitszeit übersteigenden regelmäßigen individuellen Wochenarbeitszeit Beschäftigten 18 % aller Beschäftigten des Betriebes nicht übersteigen darf, bedeutet dies, daß es dem Arbeitgeber untersagt ist, über den von den Tarifvertragsparteien vereinbarten Prozentsatz hinaus Arbeitnehmer mit einer längeren regelmäßigen Wochenarbeitszeit zu beschäftigen.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1 ; TVG § 1 ;

Gründe:

I.

Auch im Beschwerdeverfahren streiten die Beteiligten darüber, ob der Betriebsrat (Antragsgegner/Beschwerdegegner) die Zustimmung zur Einstellung des ... als Vertriebsleiter ... zu Recht verweigert hat sowie darüber, ob dessen gleichwohl erfolgte Einstellung ab 04.10.1994 als vorläufige personelle Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.