LAG Köln - Beschluss vom 20.08.1992
5 TaBV 30/92
Normen:
BetrVG § 2 Abs. 1, § 80 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 3 ;
Fundstellen:
LAGE § 2 BetrVG 1972 Nr. 9
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 26.11.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 14 BV 147/91

Betriebsrat: Zutrittsrecht während des Arbeitskampfes

LAG Köln, Beschluss vom 20.08.1992 - Aktenzeichen 5 TaBV 30/92

DRsp Nr. 2001/14625

Betriebsrat: Zutrittsrecht während des Arbeitskampfes

1. Der Betriebsrat hat auch während eines Arbeitskampfes das Recht, zur Wahrnehmung seiner Aufgaben Arbeitsplätze im Betrieb aufzusuchen. 2. Aus dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit folgt die Verpflichtung des Betriebsrats, dem Arbeitgeber mitzuteilen, für welche konkreten Aufgaben er das Zutrittsrecht in Anspruch nehmen will.

Normenkette:

BetrVG § 2 Abs. 1, § 80 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer ist der fünfköpfige Betriebsrat im Betrieb der Antragsgegnerin (Arbeitgeberin), welche ca. 100 Mitarbeiter beschäftigt.

In der Zeit vom 04. bis zum 08.06.1991 kam es aus Anlass der Tarifauseinandersetzungen im Groß- und Außenhandel zu Arbeitsniederlegungen in der Versandhalle im Betrieb der Arbeitgeberin. Die Arbeitgeberin bemühte sich durch Einstellung von drei neuen Mitarbeitern, verstärkten Abschluss von Werkverträgen mit ihren Spediteuren sowie unter Einsatz derjenigen Mitarbeiter, die dem Streikaufruf nicht gefolgt waren, den Betrieb aufrechtzuerhalten.