Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 27.08.2008 - 3 Ca 153/08 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen, arbeitgeberseitigen Kündigung.
Die Beklagte ist als Tochterunternehmen der D2 T2 AG innerhalb der T-Systems Gruppe auf dem Gebiet der IT- und TK-Dienstleistungen verantwortlich für die Betreuung von etwa 160.000 Geschäftskunden.
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