LAG Hamm - Urteil vom 13.03.2009
13 Sa 1452/08
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 3; BGB § 626 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 27.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 153/08

Betriebsratsanhörung bei außerordentlicher Kündigung; unwirksame Kündigung bei fehlender Mitteilung von Tatsachen zur Einhaltung der Kündigungserklärungsfrist

LAG Hamm, Urteil vom 13.03.2009 - Aktenzeichen 13 Sa 1452/08

DRsp Nr. 2009/25030

Betriebsratsanhörung bei außerordentlicher Kündigung; unwirksame Kündigung bei fehlender Mitteilung von Tatsachen zur Einhaltung der Kündigungserklärungsfrist

Im Falle einer außerordentlichen Kündigung sind dem Betriebsrat im Rahmen des § 102 Abs. 1 BetrVG auch die Tatsachen mitzuteilen, um prüfen zu können, ob die Vorschrift des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB gewahrt wurde.

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 27.08.2008 - 3 Ca 153/08 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 3; BGB § 626 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen, arbeitgeberseitigen Kündigung.

Die Beklagte ist als Tochterunternehmen der D2 T2 AG innerhalb der T-Systems Gruppe auf dem Gebiet der IT- und TK-Dienstleistungen verantwortlich für die Betreuung von etwa 160.000 Geschäftskunden.