LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.11.2011
8 Sa 408/11
Normen:
BBiG § 20; BBiG § 22 Abs. 1; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 28.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 836/10

Betriebsratsanhörung bei Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses während der Probezeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.11.2011 - Aktenzeichen 8 Sa 408/11

DRsp Nr. 2012/7592

Betriebsratsanhörung bei Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses während der Probezeit

1. Nach § 22 Abs. 1 BBiG kann ein Berufsausbildungsverhältnis während der Probezeit jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden; die Arbeitgeberin ist daher berechtigt, das Ausbildungsverhältnis innerhalb der vereinbarten Probezeit zu kündigen, ohne dass hierfür ein Kündigungsgrund erforderlich ist. 2. Bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, für das kein Kündigungsschutz besteht, ist die Substantiierungspflicht gegenüber dem Betriebsrat nicht an den objektiven Merkmalen der (noch) nicht erforderlichen Kündigungsgründe sondern daran zu messen, welche konkreten Umstände oder subjektiven Vorstellungen zum Kündigungsentschluss geführt haben.