LAG Köln - Urteil vom 04.11.2003
13 Sa 596/03
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1 S. 3 ; ArbGG § 64 Abs. 6 Satz 1 ; ArbGG § 66 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 184
LAGReport 2004, 288
NZA-RR 2004, 586
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 19.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 4108/02

Betriebsratsanhörung, zuständiger Betriebsrat für einen Trainee

LAG Köln, Urteil vom 04.11.2003 - Aktenzeichen 13 Sa 596/03

DRsp Nr. 2004/7003

Betriebsratsanhörung, zuständiger Betriebsrat für einen Trainee

»1. Zu den konstituierenden Merkmalen der Betriebszugehörigkeit gehören einerseits ein Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber und anderseits die tatsächliche Eingliederung in die Betriebsorganisation. 2. Vollzieht sich die Trainee-Ausbildung in der Weise, dass der Trainee in den laufenden Dienstleistungsprozess eines Betriebes eingegliedert, ist der in diesem Betrieb eingerichtete Betriebsrat im Rahmen des § 102 BetrVG anzuhören. Dem steht nicht entgegen, dass bestimmte zukunftorientierte Entscheidungen, insbesondere solche der weiteren Verwendung des Klägers, in der Zentrale getroffen wurden. 3. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Trainee einzelne Ausbildungsabschnitte nach festgelegten "Musterdurchlaufplänen" in mehreren Betrieben verbringt.«

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 1 S. 3 ; ArbGG § 64 Abs. 6 Satz 1 ; ArbGG § 66 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Frage, ob das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 13.03.2002 beendet wurde.