LAG Köln - Beschluss vom 09.02.2024
9 TaBV 34/23
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 01.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 17 BV 1/23

Betriebsratsbüro

LAG Köln, Beschluss vom 09.02.2024 - Aktenzeichen 9 TaBV 34/23

DRsp Nr. 2024/5457

Betriebsratsbüro

Einzelfall zu einer vom Betriebsrat geforderten Überlassung eines größeren Betriebsratsbüros (hier abgelehnt)

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 01.06.2023 - 17 BV 1/23 - abgeändert.

Der Antrag wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Überlassung eines größeren Betriebsratsbüros.

Die Arbeitgeberin ist ein Textileinzelhandelsunternehmen mit derzeit ca. 70 Filialen und ca. 3.500 Mitarbeitern in Deutschland. Der siebenköpfige Betriebsrat der Filiale K/S, in der ca. 125 Arbeitnehmer tätig sind, begehrt für seine Arbeit ein größeres Büro.

Der Betriebsrat hat behauptet, das ihm zur Verfügung stehende Büro habe wegen der Möblierung nur eine nutzbare Fläche von etwa 14 bis 15 qm. Die von der Eingangstür aus gesehen rechte Wand weise keine Schallisolation auf. Daher sei es möglich, sämtliche Gespräche in dem angrenzenden Minilager der Kinderabteilung mitzuhören.

Der Betriebsrat hat beantragt,