BAG - Beschluß vom 13.11.1991
7 ABR 5/91
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 2, § 38, § 39 ;
Fundstellen:
AP Nr. 80 § 37 BetrVG 1972
BAGE 69, 34
BB 1992, 360
BB 1992, 360, 636
BB 1992, 636
DB 1992, 740
EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 106
NZA 1992, 414
SAE 1993, 180
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 19.10.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 88/89
LAG Düsseldorf, vom 28.03.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 15 TaBV 125/89

Betriebsratsfreistellung wegen Sprechstunden

BAG, Beschluß vom 13.11.1991 - Aktenzeichen 7 ABR 5/91

DRsp Nr. 1996/6279

Betriebsratsfreistellung wegen Sprechstunden

»1. Auch in Betrieben mit weniger als 300 Arbeitnehmern kann eine Freistellung oder teilweise Freistellung eines Betriebsratsmitgliedes von seiner beruflichen Tätigkeit in Betracht kommen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Betriebsratsaufgaben erforderlich ist und regelmäßig Betriebsratstätigkeit in einem bestimmten, einer Pauschalierung zugänglichen Mindestumfang anfällt (Bestätigung von BAG Beschluß vom 2.4.1974 - 1 ABR 43/73 - AP Nr. 10 zu § 37 BetrVG 1972). 2. Die Einrichtung und Abhaltung von Betriebsratssprechstunden nach § 39 BetrVG bedingt nicht die pauschale Freistellung eines Betriebsratsmitgliedes, sondern hat zur Folge, daß zur Abhaltung der Betriebsratssprechstunde im jeweils erforderlichen Umfang ein Betriebsratsmitglied gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG von seiner Arbeitspflicht befreit ist.«

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 2, § 38, § 39 ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über die teilweise Freistellung eines Betriebsratsmitgliedes von der Arbeit in einem Betrieb mit weniger als 300 Arbeitnehmern.