LAG Nürnberg - Beschluss vom 02.08.2011
7 TaBV 66/10
Normen:
BetrVG § 9 S. 1;
Fundstellen:
NZA 2013, 10
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 04.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 81/10

Betriebsratsgröße im Entleiherbetrieb

LAG Nürnberg, Beschluss vom 02.08.2011 - Aktenzeichen 7 TaBV 66/10

DRsp Nr. 2011/17387

Betriebsratsgröße im Entleiherbetrieb

Bei der Bestimmung der Größe des Betriebsratsgremiums sind Leiharbeitnehmer nicht zu berücksichtigen.

1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 04.11.2010 wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 9 S. 1;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl.

Die Beteiligten zu 16 und 17 bilden einen gemeinsamen Betrieb. Am 29.03.2010 und am 30.03.2010 fand im gemeinsamen Betrieb eine Betriebsratswahl statt. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Wahlausschreibens waren im Betrieb der Beteiligten zu 16 und 17 insgesamt 879 Stammarbeitnehmer und 292 Leiharbeitnehmer regelmäßig beschäftigt.

Es wurde ein 13-köpfiger Betriebsrat gewählt. Das Wahlergebnis wurde am 07.04.2010 bekanntgegeben.

Die Antragsteller 1 bis 14 leiteten am 21.04.2010 das vorliegende Anfechtungsverfahren beim Arbeitsgericht Nürnberg ein.

Das Arbeitsgericht Nürnberg wies mit Beschluss vom 04.11.2010 den Antrag ab.

Der Beschluss wurde den Antragstellern am 09.11.2010 zugestellt.

Die Antragsteller legten gegen den Beschluss am 09.12.2010 Beschwerde ein und begründeten sie am 09.02.2011. Bis dahin war die Beschwerdebegründungsfrist verlängert worden.