LAG Köln - Beschluss vom 22.10.2013
12 TaBV 64/13
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 4; BetrVG § 100 Abs. 2 S. 3; BetrVG § 102; BetrVG § 103 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2014, 21
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 06.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 140/12

Betriebsratsmitglied kann zwei Betrieben angehörenIn Mandatsbetrieb zu erbringenden ArbeitszeitUnzulässige Behinderung der Betriebsratsarbeit und Versetzung

LAG Köln, Beschluss vom 22.10.2013 - Aktenzeichen 12 TaBV 64/13

DRsp Nr. 2014/614

Betriebsratsmitglied kann zwei Betrieben angehören In Mandatsbetrieb zu erbringenden Arbeitszeit Unzulässige Behinderung der Betriebsratsarbeit und Versetzung

1 Ein Betriebsratsmitglied kann zwei Betrieben gleichzeitig zugehörig sein und verliert seine Eingliederung in den Mandatsbetrieb nicht schon dann, wenn es den maßgeblichen Teil seiner im Mandatsbetrieb zu erbringenden Arbeitszeit für Betriebsratstätigkeiten von der Arbeitsleistung zu befreien ist.2 Eine unzulässige Behinderung der Betriebsratsarbeit liegt nicht ohne Weiteres vor, wenn ein Betriebsratsmitglied mit einem Teil seiner Arbeitszeit in einen anderen Betrieb versetzt wird.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 6.2.2013 - Az. 3 BV 140/12 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Zustimmung des Beteiligten zu 3) zur Versetzung des Herrn S B von der Regionaldirektion K der D in die Zentrale der D in K gemäß Schreiben vom 3.5.2013 wird ersetzt.

Die Zustimmung des Beteiligten zu 4) zur Versetzung des Herrn S B von der Regionaldirektion K der D in die Zentrale der D in K gemäß Schreiben vom 3.5.2013 wird ersetzt.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 4; BetrVG § 100 Abs. 2 S. 3; BetrVG § 102; BetrVG § 103 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.

1. 2. 1. 2.