LAG Köln - Urteil vom 09.11.1999
13 Sa 818/99
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 2, Abs. 6 ;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen - 3 (4) Ca 6200/98 -,

Betriebsratsschulung, teilweise Erforderlichkelt, zeitweise Teilnahme, Entgeltfortzahlung

LAG Köln, Urteil vom 09.11.1999 - Aktenzeichen 13 Sa 818/99

DRsp Nr. 2000/2159

Betriebsratsschulung, teilweise Erforderlichkelt, zeitweise Teilnahme, Entgeltfortzahlung

»Werden bei einer Schulungsveranstaltung i. S. v. § 37 Abs. 6 BetrVG nur zum Teil erforderliche Kenntnisse vermittelt, hängt die Erforderlichkeit der gesamten Schulungsveranstaltung davon ab, ob eine zeitweise Teilnahme möglich ist. In diesem Fall beschränkt sich die Erforderlichkeit auf die konkret erforderlichen Seminarteile. Anderenfalls ist entscheidend, ob die Schulungszeit der erforderlichen Themen mehr als 50 % beträgt. Dann ist die Veranstaltung insgesamt als erforderlich anzusehen.«

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 2, Abs. 6 ;
Vorinstanz: ArbG Aachen - 3 (4) Ca 6200/98 -,