»Der Betriebsrat hat nach § 78 Satz 1 BetrVG Unterlassungsansprüche gegen den Arbeitgeber, wenn dieser gegenüber dem Betriebsrat und dessen Mitgliedern einer bereits vergleichsweise eingerichteten Einigungsstelle äußert, der Arbeitgeber sehe sich gezwungen, zukünftig keine kostenlosen Parkplätze mehr zur Verfügung zu stellen, falls es nicht ohne Einigungsstelle zu einer Einigung über eine Parkplatzregelung komme; er werde die Parkplätze in diesem Fall extern oder auch an die Mitarbeiter kostenpflichtig vermieten, um die Kosten für die Bereitstellung der Parkplätze wieder einzuspielen; dieses Thema müsse ohne Einigungsstelle lösbar sein und ggf. entstehende Kosten müssten durch eine Vermietung von Parkplätzen kompensiert werden.«
Normenkette:
BetrVG § 78 ;
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um Unterlassungsansprüche nach §§ 23 Abs. 3, 78 Satz 1 BetrVG.
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