BAG - Urteil vom 21.06.2006
7 AZR 418/05
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 2 ; BGB § 611 ;
Fundstellen:
AuA 2007, 120
AuR 2006, 454
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 13.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 2307/04
ArbG Dortmund, vom 15.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1379/04

Betriebsratstätigkeit; Erforderlichkeit von Arbeitsbefreiung

BAG, Urteil vom 21.06.2006 - Aktenzeichen 7 AZR 418/05

DRsp Nr. 2007/7484

Betriebsratstätigkeit; Erforderlichkeit von Arbeitsbefreiung

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 2 ; BGB § 611 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zahlung von Arbeitsentgelt für die Zeit ihrer Teilnahme an einem von der Gewerkschaft ver.di initiierten "A ".

Die Beklagte betreibt ein Einzelhandelsunternehmen mit zahlreichen Filialen im gesamten Bundesgebiet. Die Klägerin ist nicht freigestelltes Mitglied des Betriebsrats, der auf der Grundlage eines nach § 3 BetrVG abgeschlossenen Tarifvertrags gebildet wurde und für annähernd 70 Filialen im Bezirk D zuständig ist. Nach einer Gesamtbetriebsvereinbarung finden in den einzelnen Bundesländern zweimal jährlich Regionalversammlungen der Betriebsräte statt. Im Jahr 2003 wurden die Regionalversammlungen am 18. Februar und am 11. September durchgeführt. Außerdem erfolgt mindestens einmal jährlich eine bundesweite Betriebsräteversammlung.