BAG - Beschluß vom 13.11.1991
7 ABR 8/91
Normen:
BetrVG § 26 Abs. 1 S. 2, § 19, § 27, § 28, § 38 ;
Fundstellen:
AP Nr. 9 § 26 BetrVG 1972
BAGE 69, 41
BB 1992, 1431
BB 1992, 1431, 2429
BB 1992, 2429
DB 1992, 1988
EzA § 26 BetrVG 1972 Nr. 5
NZA 1992, 944
SAE 1993, 222
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Husum - Beschluß vom 23.5.1990 - 2 BV 3/90 - II, Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein - Beschluß vom 6.11.1990 - 2 TaBV 18/90 -,

Betriebsratsvorsitz - Wahlanfechtung

BAG, Beschluß vom 13.11.1991 - Aktenzeichen 7 ABR 8/91

DRsp Nr. 1996/6280

Betriebsratsvorsitz - Wahlanfechtung

»1. Die Wahl eines Betriebsratsvorsitzenden oder seines Stellvertreters ist in entsprechender Anwendung des § 19 BetrVG anfechtbar, wenn bei ihr gegen die Sollvorschrift des § 26 Abs. 1 S. 2 BetrVG, wonach der Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter nicht derselben Arbeitnehmergruppe angehören sollen, verstoßen worden ist. 2. Von der Sollvorschrift des § 26 Abs. 1 S. 2 BetrVG darf nur aus einsichtigen, vernünftigen Gründen abgewichen werden (Anschluß an BAGE 28, 219 = AP Nr. 2 zu § 26 BetrVG 1972). 3. Die bloße funktionale Nähe eines Betriebsratsmitglieds zum Arbeitgeber (hier: Obermeister für mehrere Gewerke) stellt für sich allein keinen einsichtigen, vernünftigen Grund für ein Abweichen von der Sollvorschrift des § 26 Abs. 1 S. 2 BetrVG dar.«

Normenkette:

BetrVG § 26 Abs. 1 S. 2, § 19, § 27, § 28, § 38 ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Wahl des Beteiligten zu 4 zum stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden.