BAG - Urteil vom 17.02.1981
1 AZR 290/78
Normen:
BetrVG (1972) § 112, § 26 Abs. 3 § 50 Abs. 1, § 51 Abs. 1, § 111, § 113 ; KO § 59, § 61, § 138, § 146 ;
Vorinstanzen:
LAG ArbG,

Betriebsratsvorsitzender - Vertretung des Betriebsrats

BAG, Urteil vom 17.02.1981 - Aktenzeichen 1 AZR 290/78

DRsp Nr. 2001/14229

Betriebsratsvorsitzender - Vertretung des Betriebsrats

»1. Der Betriebsratsvorsitzende vertritt den Betriebsrat nur im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse und ist deshalb nicht Vertreter des Betriebsrats im Willen, sondern nur Vertreter in der Erklärung. Gibt der Betriebsratsvorsitzende für den Betriebsrat eine Erklärung ab, so spricht eine - allerdings jederzeit widerlegbare Vermutung dafür, dass der Betriebsrat einen entsprechenden Beschluss gefasst hat. 2. Bei der Stillegung sämtlicher Betriebe eines Unternehmens infolge Konkurses ist der Gesamtbetriebsrat nicht nur für die Aufstellung eines Sozialplans, sondern auch für den Interessenausgleich zuständig. 3. Die Angemessenheit der zwischen Unternehmer und Betriebsrat ausgehandelten finanziellen Gesamtausstattung eines Sozialplans kann im Individualprozess des einzelnen Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber nicht einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle unterzogen werden.«

Normenkette:

BetrVG (1972) § 112, § 26 Abs. 3 § 50 Abs. 1, § 51 Abs. 1, § 111, § 113 ; KO § 59, § 61, § 138, § 146 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten Über Abfindungsansprüche nach § 113 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 BetrVG sowie aus einem Sozialplan.