BAG - Beschluß vom 29.05.1991
7 ABR 67/90
Normen:
BetrVG § 9, § 7, § 19 ;
Fundstellen:
AP Nr. 2 zu § 9 BetrVG 1972
BAGE 68, 74
BB 1991, 2308
BB 1992, 136
DB 1992, 46
EzA § 19 BetrVG 1972 Nr. 31
NZA 1992, 36
SAE 1992, 382
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 06.06.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 28/90
LAG Düsseldorf, vom 26.09.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 12 TaBV 74/90

Betriebsratswahl - Größe des Betriebsrats - Aushilfen

BAG, Beschluß vom 29.05.1991 - Aktenzeichen 7 ABR 67/90

DRsp Nr. 1996/6266

Betriebsratswahl - Größe des Betriebsrats - Aushilfen

»1. Wird ein Betriebsrat mit zu hoher Mitgliederzahl gewählt, so kann das Wahlergebnis nicht berichtigt werden. 2. Eine auf diesem Fehler beruhende Wahl ist insgesamt für unwirksam zu erklären, auch wenn bei einer Gruppenwahl der Fehler nur darauf beruht, daß für eine Gruppe eine zu hohe Zahl von Arbeitnehmern zugrunde gelegt worden ist. 3. Zur Arbeitnehmereigenschaft von Aushilfs-Taxifahrern.«

Normenkette:

BetrVG § 9, § 7, § 19 ;

Gründe:

A. Die antragstellenden Arbeitgeberinnen fechten die in ihrem gemeinsamen Betrieb am 15. und 16. März 1990 durchgeführte Wahl des beteiligten Betriebsrats an.