BAG - Beschluß vom 09.12.1992
7 ABR 27/92
Normen:
BGB § 187 Abs. 1 ; BetrVG (1972) § 19 Abs. 1 ; WahlO (1972 zum BetrVG BetrVG) § 3 Abs. 2 Nr. 7, § 6 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
AP Nr. 2 zu § 6 WahlO z. BetrVG 1972
BB 1993, 1217
DB 1993, 2084
EzA § 19 BetrVG 1972 Nr. 38
NZA 1993, 765
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 30.09.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 30/91
LAG Düsseldorf, vom 25.02.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 6 TaBV 117/91

Betriebsratswahl - Vorschlagslisten - Nachfristsetzung

BAG, Beschluß vom 09.12.1992 - Aktenzeichen 7 ABR 27/92

DRsp Nr. 1996/6319

Betriebsratswahl - Vorschlagslisten - Nachfristsetzung

»Bei der Angabe des letzten Tages der Frist zur Einreichung von Vorschlagslisten im Wahlausschreiben gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 der Wahlordnung 1972 zum BetrVG hat der Wahlvorstand keinen Entscheidungsspielraum. Er muß vielmehr den sich aus § 6 Abs. 1 S. 2 der Wahlordnung ergebenden Tag angeben.«

Normenkette:

BGB § 187 Abs. 1 ; BetrVG (1972) § 19 Abs. 1 ; WahlO (1972 zum BetrVG BetrVG) § 3 Abs. 2 Nr. 7, § 6 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

A. Die drei Antragsteller sind wahlberechtigte Arbeitnehmer im Betrieb der beteiligten Arbeitgeberin. Sie haben mit der beim Arbeitsgericht am 23.7.1991 eingegangenen Antragsschrift die Wahl des beteiligten Betriebsrats vom 11.7.1991 mit der Begründung angefochten, der Wahlvorstand habe gegen wesentliche Wahlvorschriften dadurch verstoßen, daß er die Frist zur Einreichung der Vorschlagslisten unter Verstoß gegen § 6 Abs. 1 der Wahlordnung 1972 unrichtig berechnet und es entgegen § 9 Abs. 1 der Wahlordnung unterlassen habe, eine Nachfrist zur erneuten Einreichung der Vorschlagslisten zu setzen.