BAG - Beschluß vom 30.06.1993
7 ABR 64/92
Normen:
BetrVG § 1, § 4 Abs. 1, § 19 ;
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 16.09.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 7 TaBV 12/92
ArbG Bonn, vom 28.01.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 91/91

Betriebsratswahl - Wachobjekte als Betriebsteil

BAG, Beschluß vom 30.06.1993 - Aktenzeichen 7 ABR 64/92

DRsp Nr. 1999/8275

Betriebsratswahl - Wachobjekte als Betriebsteil

Zur Frage, wann bei einem Bewachungsunternehmen ein Betrieb oder auswärtiger Betriebsteil anzunehmen ist.

Normenkette:

BetrVG § 1, § 4 Abs. 1, § 19 ;

Gründe:

A.

Die antragstellende Arbeitgeberin betreibt ein Bewachungsunternehmen, das zivile und militärische Objekte sichert. Sie beschäftigt insgesamt etwa 700 Wachmänner als Arbeiter sowie 14 Angestellte. Ihre Zentrale befindet sich in B. Dort besteht kein Betriebsrat. Die dort befindliche Verwaltung ist zuständig für die Einstellung, Entlassung, Sicherheitsüberprüfung und Ausrüstung der Mitarbeiter sowie die gesamte Lohnbuchhaltung.

Die Arbeitgeberin beschäftigt in B. 54 Wachmänner, die im Schichtdienst von 5.00 bis 17.00 Uhr und 17.00 bis 5.00 Uhr sieben Einrichtungen der Bundeswehr bewachen. In jedem der zu sichernden Objekte befindet sich ein Wachlokal, das die Arbeitgeberin mit einer Wächterkontrolluhr, zwei Handfunkgeräten und zwei Faustfeuerwaffen ausgestattet hat. Die Entfernung zwischen den einzelnen Bewachungsobjekten beträgt bis zu 3,5 km und bis zur Zentrale in B. höchstens 28 km. Es bestehen Autobahn-, Eisenbahn- und Busverbindungen zwischen B. und B.