LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 29.11.1990
4b TaBV 2/90
Normen:
BetrVG § 19 ; Erste DurchführungsVO zum BetrVG § 26 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AiB 1991, 276

Betriebsratswahl: Anfechtung - Briefwahl - Übersendung der Unterlagen

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.11.1990 - Aktenzeichen 4b TaBV 2/90

DRsp Nr. 2002/7849

Betriebsratswahl: Anfechtung - Briefwahl - Übersendung der Unterlagen

1. Die Anfechtung einer Betriebsratswahl gem. § 19 BetrVG ist dann begründet, wenn die in räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernten Betriebsteilen und Nebenbetrieben tätigen Arbeitnehmer erstmalig wenige Tage vor dem Wahltag durch Übersendung der zur Briefwahl erforderlichen Unterlagen von dieser Wahl Kenntnis erlangen. 2. Beschließt der Wahlvorstand gem. § 26 Abs. 3 der Ersten Durchführungsverordnung zum BetrVG eine schriftliche Stimmabgabe, so muss er den Wahlberechtigten das Wahlausschreiben so rechtzeitig zusenden, dass diesen die aktive Teilnahme an der Wahl möglich ist.

Normenkette:

BetrVG § 19 ; Erste DurchführungsVO zum BetrVG § 26 Abs. 3 ;

Hinweise:

Anmerkung:

Rudolph, AiB 1991, 276

Fundstellen
AiB 1991, 276