Betriebsratswahl: Anfechtung - Briefwahl - Übersendung der Unterlagen
LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.11.1990 - Aktenzeichen 4b TaBV 2/90
DRsp Nr. 2002/7849
Betriebsratswahl: Anfechtung - Briefwahl - Übersendung der Unterlagen
1. Die Anfechtung einer Betriebsratswahl gem. § 19BetrVG ist dann begründet, wenn die in räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernten Betriebsteilen und Nebenbetrieben tätigen Arbeitnehmer erstmalig wenige Tage vor dem Wahltag durch Übersendung der zur Briefwahl erforderlichen Unterlagen von dieser Wahl Kenntnis erlangen.2. Beschließt der Wahlvorstand gem. § 26 Abs. 3 der Ersten Durchführungsverordnung zum BetrVG eine schriftliche Stimmabgabe, so muss er den Wahlberechtigten das Wahlausschreiben so rechtzeitig zusenden, dass diesen die aktive Teilnahme an der Wahl möglich ist.