LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 25.09.2003
9 Ta BV 33/03
Normen:
BetrVG § 19 ; WO (2001) § 2 Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 12.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 166/02

Betriebsratswahl; Anfechtung; ausländische Arbeitnehmer; Unterrichtung

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 25.09.2003 - Aktenzeichen 9 Ta BV 33/03

DRsp Nr. 2004/17898

Betriebsratswahl; Anfechtung; ausländische Arbeitnehmer; Unterrichtung

»Eine Betriebsratswahl ist mit einem zur Anfechtung berechtigenden erheblichen Verfahrensfehler behaftet, wenn im Betrieb beschäftigte zahlreiche ausländische Arbeitnehmer/innen nicht vor Einleitung der Wahl in einer § 2 Abs. 5 WO entsprechenden Art und Weise unterrichtet werden. Dies wird grundsätzlich durch Übersetzungen der Bekanntmachungen und Aushänge des Wahlvorstandes in die im Betrieb vertretenen Hauptsprachen zu geschehen haben, verbunden mit einem Hinweis, dass bei Bedarf die Übersetzung in weitere Sprachen abgefordert werden kann.«

Normenkette:

BetrVG § 19 ; WO (2001) § 2 Abs. 5 ;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl.

Die Antragsteller, die Beteiligten zu 1) bis 4), sind vier wahlberechtigte Arbeitnehmer im Betrieb der Beteiligten zu 6). Der Beteiligte zu 5) ist der im Betrieb der Beteiligten zu 6) gewählte Betriebsrat.

In der Zeit vom 20. März 2002 bis zum 22. März 2002 fand im Betrieb der Beteiligten zu 6) eine Betriebsratswahl mit 1442 Wahlberechtigten zu einem Betriebsratsgremium von 15 Mitgliedern statt. Ausweislich des am 22. März 2002 bekannt gegebenen Wahlergebnisses entfielen auf die Liste 1 631 Stimmen, auf die Liste 2 47 Stimmen und auf die Liste 3 343 Stimmen; 28 Stimmen waren ungültig.