LAG Köln - Beschluss vom 08.01.2003
7 TaBV 57/02
Normen:
BetrVG § 1 ; BetrVG § 8 ; BetrVG § 19 ; ZPO § 233 ;
Fundstellen:
AuR 2003, 394
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 23.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 1/02

Betriebsratswahl; Anfechtung; Wählbarkeit; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Tarifzuständigkeit; im Betrieb vertretene Gewerkschaft; Betriebsneugründung

LAG Köln, Beschluss vom 08.01.2003 - Aktenzeichen 7 TaBV 57/02

DRsp Nr. 2003/9564

Betriebsratswahl; Anfechtung; Wählbarkeit; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Tarifzuständigkeit; im Betrieb vertretene Gewerkschaft; Betriebsneugründung

»1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Beschwerdebe-gründungsfrist: Zur Abgrenzung des Verschuldens des Anwalts und seiner Büroangestellten. 2. Zur Tarifzuständigkeit der Gewerkschaft ver.di bei Krankenhaushilfsbetrieben. 3. Werden in einem Krankenhaus eingesetzte Arbeitnehmer verschiedener Fremdunternehmen mit eigenen Arbeitskräften in einem neu gegründeten Unternehmen zusammengeführt, dessen Unternehmenszweck in nicht-medizinischen Dienstleistungen aller Art für das Krankenhaus besteht, und entsteht dabei ein neuer Betrieb mit eigener Organisations- und Leitungsstruktur, so findet hierauf § 8 Abs. 2 BetrVG und nicht § 8 Abs. 1 BetrVG Anwendung.«

Normenkette:

BetrVG § 1 ; BetrVG § 8 ; BetrVG § 19 ; ZPO § 233 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Anfechtung der Betriebsratswahl vom 21.12.2001.

Bei der Beteiligten zu 10. handelt es sich um ein neugegründetes, am 05.09.2001 ins Handelsregister eingetragenes Unternehmen, dessen Gesellschaftszweck der Eintragung im Handelsregister zufolge wie folgt definiert ist: