LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 16.07.1992
12 TaBVGa 112/92
Normen:
BetrVG § 19 ;
Fundstellen:
AuR 1993, 186
BB 1993, 732
NZA 1993, 1008
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 24.06.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BVGa 13/92

Betriebsratswahl: Beschwerderecht des Arbeitgebers im Beschlussverfahren

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.07.1992 - Aktenzeichen 12 TaBVGa 112/92

DRsp Nr. 2001/14577

Betriebsratswahl: Beschwerderecht des Arbeitgebers im Beschlussverfahren

1. Gegen einen erstgerichtlichen Beschluss im Eil- (Beschluss-) -Verfahren, mit dem dem Wahlvorstand die weitere Durchführung einer eingeleiteten Betriebsratswahl einstweilen vollständig untersagt wird, steht auch dem Arbeitgeber (und nicht nur dem Wahlvorstand) die Beschwerdebefugnis zu. Er kann insoweit auch eine eigene Beschwer geltend machen. 2. In eingeleitete BR-Wahlen kann mit die weitere Wahldurchführung vollständig untersagenden einstweiligen Verfügungen nur eingegriffen werden, wenn nach den glaubhaft gemachten oder sonst feststellbaren Umständen die betreffende Wahl mit Sicherheit nichtig wäre (Bestätigung von LAG Frankfurt, Beschluss vom 21.3.1990 - 12 TaBVGa 34/90).

Normenkette:

BetrVG § 19 ;
Vorinstanz: ArbG Offenbach, vom 24.06.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BVGa 13/92
Fundstellen