LAG Köln - Beschluss vom 29.01.2003
7 TaBV 69/02
Normen:
BetrVG § 1 ; BetrVG § 4 Abs. 1 ; BetrVG § 19 ;
Fundstellen:
LAGReport 2003, 307
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 04.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 28/02

Betriebsratswahl; Betriebsbegriff; Betriebsteile; räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt; eigenständige Organisation

LAG Köln, Beschluss vom 29.01.2003 - Aktenzeichen 7 TaBV 69/02

DRsp Nr. 2003/11149

Betriebsratswahl; Betriebsbegriff; Betriebsteile; "räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt"; "eigenständige Organisation"

»1. Zur Abgrenzung des Merkmals der "eigenständigen Organisation" i. S. v. § 4 Abs. 1 Ziff. 2 BetrVG. 2. Für das Merkmal "räumlich weit entfernt" i. S. v. § 4 Abs. 1 Ziff. 2 BetrVG kommt es nicht auf starre km-Grenzen an, sondern darauf, ob nach den Umständen des Einzelfalls ein einheitlicher Betriebsrat die Belegschaftsmitglieder beider Betriebsstätten noch mit der notwendigen Intensität persönlich betreuen könnte. 3. Das Kriterium der "lebendigen Betriebsgemeinschaft" ist zu unbestimmt, um mehr als eine untergeordnete Hilfsfunktion bei der Subsumtion von § 4 Abs. 1 Ziff. 1 BetrVG spielen zu können. Insbesondere spricht das Fehlen einer "lebendigen Betriebsgemeinschaft" nicht dafür, dass zwei Betriebsstätten "räumlich weit" voneinander "entfernt" sind. 4. Zwei im Kölner Umland gelegene, ca. 24 km voneinander entfernte Betriebsstätten sind trotz schlechter Verbindung mit dem ÖPNV nicht "räumlich weit" voneinander "entfernt" i. S. v. § 4 Abs. 1 Ziff. 1 BetrVG, wenn die Fahrtdauer mit dem Pkw etwa 17 bis 18 Minuten beträgt und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Belegschaftsmitglieder im Regelfall auf den ÖPNV angewiesen sind.«

Normenkette:

BetrVG § 1 ; BetrVG § 4 Abs. 1 ; BetrVG § 19 ;

Gründe: