LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 07.02.1991
12 TaBV 177/90
Normen:
BetrVG § 19 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ARST 1991, 235
DB 1991, 2494
NZA 1992, 78
ZBVR 1998, 11
Vorinstanzen:
ArbG Hanau - 3 BV 1/90 - 01.08.90,

Betriebsratswahl: Empfangnahme von Wahlvorschlägen - Einreichungsfrist

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.02.1991 - Aktenzeichen 12 TaBV 177/90

DRsp Nr. 2001/14593

Betriebsratswahl: Empfangnahme von Wahlvorschlägen - Einreichungsfrist

Bestimmt das Wahlausschreiben ein bestimmtes Datum (ohne begrenzende Uhrzeitangabe) als Ende der Frist für das Einreichen von Wahlvorschlägen, so muss sich der Wahlvorstand - mindestens eines seiner Mitglieder, im Zweifel der/die Wahlvorstandsvorsitzende - mindestens bis zum Ende der betrieblichen Arbeitszeit am fraglichen Tag zur Empfangnahme von Wahlvorschlägen bereit halten.

Normenkette:

BetrVG § 19 Abs. 1 ;
Vorinstanz: ArbG Hanau - 3 BV 1/90 - 01.08.90,
Fundstellen
ARST 1991, 235
DB 1991, 2494
NZA 1992, 78
ZBVR 1998, 11