LAG Niedersachsen - Urteil vom 11.11.2008
3 Sa 620/06 B
Normen:
SGB VI § 43 a.F.; SGB VI § 102 Abs. 2; RVO § 1254; BetrAVG § 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 11.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 335/05

Betriebsrente bei voraussichtlich dauernder Berufsunfähigkeit - Auslegung älterer Versorgungsordnung bei gewolltem Gleichklang mit sozialversicherungsrechtlichen Regelungen

LAG Niedersachsen, Urteil vom 11.11.2008 - Aktenzeichen 3 Sa 620/06 B

DRsp Nr. 2009/2567

Betriebsrente bei voraussichtlich dauernder Berufsunfähigkeit - Auslegung älterer Versorgungsordnung bei gewolltem Gleichklang mit sozialversicherungsrechtlichen Regelungen

Sofern ältere Versorgungsordnungen die bisherigen gesetzlichen Begriffe der Erwerbs- und Berufsfähigkeit verwenden, sind diese im Sinne der Sozialversicherungsgesetze vor Inkrafttreten des AVmG ab dem 01.01.2001 auszulegen. Soweit allerdings neuere Versorgungsordnungen nach wie vor die alten Begriffe verwenden, spricht wegen des typischerweise gewollten Gleichklangs von gesetzlichen und betrieblichen Leistungsvoraussetzungen viel dafür, den Begriff "Erwerbsfähigkeit" im Sinne von voller Erwerbsminderung und den Begriff "Berufsunfähigkeit" im Sinne von teilweiser Erwerbsminderung auszulegen. Das Gleiche gilt auch dann, wenn eine Versorgungsordnung nicht nach Inkrafttreten des AVmG fortgeführt oder neu geregelt wurde, sich aus dem bisherigen Regelungen aber ergibt, dass ein Gleichklang von gesetzlichen und betrieblichen Leistungsvoraussetzungen für die Rentengewährung gewollt ist.

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 11.01.2006 - 8 Ca 335/05 B - teilweise abgeändert.