ArbG Hamburg, vom 14.04.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 105/99
Betriebsrente nach Versorgungstarifvertrag des Norddeutschen Rundfunks
LAG Hamburg, Urteil vom 28.01.2003 - Aktenzeichen 1 Sa 43/00
DRsp Nr. 2004/4474
Betriebsrente nach Versorgungstarifvertrag des Norddeutschen Rundfunks
1.Der Versorgungstarifvertrag 97 des NDR hat in rechtlich zulässiger Weise die bestehende Altersversorgung auf das im öffentlichen Dienst übliche Niveau zurückgeführt.2. Sind nach dem Versorgungstarifvertrag 97 zur Errechnung der Nettogesamtversorgung die Gesamtversorgungsbezüge um bestimmte Steuern zu kürzen, wobei ausdrücklich geregelt wird, "ohne Berücksichtigung der antragspflichtigen Freibeträge", kann dies im Umkehrschluss nur bedeuten, dass die nicht antragspflichtigen Freibeträge zu berücksichtigen sind.3. Bei der Berechnung der Betriebsrente nach dem Versorgungstarifvertrag 97 ist auch der Zuschuss zum Pflegeversicherungsbeitrag zu berücksichtigen.