LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.03.2006
9 Sa 111/06
Normen:
ArbGG §§ 64 ff. ; ArbGG § 69 Abs. 2 ; ZPO §§ 512 ff. ; BetrAVG § 5 Abs. 1 ; BetrAVG § 16 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 14.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1310/05

Betriebsrente und Garantievereinbarung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.03.2006 - Aktenzeichen 9 Sa 111/06

DRsp Nr. 2006/28141

Betriebsrente und Garantievereinbarung

Normenkette:

ArbGG §§ 64 ff. ; ArbGG § 69 Abs. 2 ; ZPO §§ 512 ff. ; BetrAVG § 5 Abs. 1 ; BetrAVG § 16 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung von restlicher Betriebspension.

Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 14.10.2005 (dort S. 2 - 10 = Bl. 83 - 91 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, ihm rückständige Betriebsrente in Höhe von 214,25 EUR zuzüglich 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu bezahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, ihm zur bisher gezahlten Bruttorente ab Juni einen weiteren Betrag von 42,85 EUR zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.