LAG Hamburg - Urteil vom 18.01.2018
7 Sa 104/17
Normen:
BetrAVG § 16; BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1; BGB § 315; ZPO § 258;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 08.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 24 Ca 213/16

Betriebsrentenanpassung aufgrund einer Versorgungsordnung mit AnpassungsvorbehaltZahlungsklage auf wiederkehrende Leistungen bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zu den finanziellen Gründen ihrer Anpassungsentscheidung

LAG Hamburg, Urteil vom 18.01.2018 - Aktenzeichen 7 Sa 104/17

DRsp Nr. 2018/6306

Betriebsrentenanpassung aufgrund einer Versorgungsordnung mit Anpassungsvorbehalt Zahlungsklage auf wiederkehrende Leistungen bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zu den finanziellen Gründen ihrer Anpassungsentscheidung

Ist in einem Tarifvertrag über eine betriebliche Altersversorgung vorgesehen, dass der Vorstand von einer für den Regelfall vorgesehenen Erhöhung der Betriebsrente entsprechend der Steigerung der gesetzlichen Altersrente absehen kann, wenn er eine solche Steigerung für nicht vertretbar hält, kann dieser Vorbehalt nur in Anspruch genommen werden, wenn auf das Unternehmen bezogene wirtschaftliche Gründe der Bereitstellung der finanziellen Mittel für die regelhaft vorgesehene Betriebsrentenerhöhung entgegenstehen.

Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 08. August 2017 (24 Ca 213/16) teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin beginnend mit dem 1. Juli 2017 über den Betrag von € 1.075,94 brutto hinaus jeweils zum 01. eines Monats einen Betrag in Höhe von € 57,83 brutto zu zahlen.