BAG - Urteil vom 13.11.2007
3 AZR 455/06
Normen:
BetrVG § 75 ; BGB § 313 ;
Fundstellen:
AP Nr. 3 zu § 313 BGB
AuR 2008, 193
BAGE 125, 11
BB 2008, 1012
DB 2008, 994
NZA-RR 2008, 520
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 01.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 514/05
ArbG Hagen - 3 Ca 910/04 - 27.1.2005,

Betriebsrentenrecht - Betriebsrente; Wegfall der Geschäftsgrundlage

BAG, Urteil vom 13.11.2007 - Aktenzeichen 3 AZR 455/06

DRsp Nr. 2008/5940

Betriebsrentenrecht - Betriebsrente; Wegfall der Geschäftsgrundlage

»1. Enthält eine Versorgungsordnung eine Bruttogesamtversorgungsobergrenze, nach der die Betriebsrente niedriger ist als das Nettoeinkommen vergleichbarer Arbeitnehmer, tritt eine Störung der Geschäftsgrundlage jedenfalls dann ein, wenn dieses Nettoeinkommen durch spätere tatsächliche oder rechtliche Änderungen überschritten wird. 2. Die Störung der Geschäftsgrundlage löst ein nach billigem Ermessen auszuübendes Anpassungsrecht des Arbeitgebers aus. Die Anpassung darf in die geltende Vereinbarung nicht stärker eingreifen, als es durch die Anpassung an die Grundlagen der ursprünglichen Vereinbarung geboten ist. Bei Versorgungsregelungen mit kollektiver Wirkung darf der Arbeitgeber eine pauschalierende Anpassung vornehmen. Weitergehende Eingriffe können auch nicht durch Betriebsvereinbarung vorgenommen werden. 3. § 315 Abs. 3 BGB ist einschränkend dahingehend auszulegen, dass bei komplexen Versorgungssystemen mit kollektiver Wirkung zwar die Anpassungsentscheidung gerichtlicher Kontrolle unterliegt, das Gericht jedoch nicht seine Entscheidung an die Stelle einer unwirksamen Anpassungsentscheidung setzen kann.«

Orientierungssätze: