ArbG Berlin, vom 27.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 36 Ca 16079/03
Betriebsstilllegung bei staatlicher GmbH zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben - keine Arbeitnehmerüberlassung bei Erledigung staatlicher Aufgaben - Nachteilsausgleich und Sozialplanabfindung
LAG Berlin, Urteil vom 27.05.2005 - Aktenzeichen 6 Sa 1499/04
DRsp Nr. 2005/9429
Betriebsstilllegung bei staatlicher GmbH zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben - keine Arbeitnehmerüberlassung bei Erledigung staatlicher Aufgaben - Nachteilsausgleich und Sozialplanabfindung
»1. Auf eine GmbH, deren Alleingesellschafter die Bundesrepublik Deutschland ist und die als Verwaltungshelfer bei Erfüllung einer staatlichen Aufgabe tätig wird, sind die Vorschriften der §§ 17, 18KSchG über eine Massenentlassungsanzeige gemäß § 23 Abs. 2KSchG nicht anzuwenden.2. Es liegt keine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung vor, wenn die Arbeitnehmer einer GmbH, deren Alleingesellschafter die Bundesrepublik Deutschland ist, in den Räumen einer Behörde des Bundes nach Weisungen des Geschäftsführers, dessen Beamtenverhältnis für diese Zeit zum Ruhen gebracht worden ist, mit der Erledigung staatlicher Aufgaben beschäftigt werden.3. Ein Nachteilsausgleich gemäß § 113 Abs. 3BetrVG muss mit Rücksicht auf seinen Sanktionscharakter eine Sozialplanabfindung grundsätzlich übersteigen.4. Auf einen Anspruch auf Nachteilsausgleich ist nur eine bereits gezahlte Sozialplanabfindung anzurechnen.«