LAG Berlin - Urteil vom 27.05.2005
6 Sa 1499/04
Normen:
AÜG Art. 1 § 1 Abs. 1 Art. 1 § 9 Nr. 1 Art. 1 § 10 Abs. 1 Satz 1 ; BetrVG § 113 Abs. 3 ; BGB § 288 Abs. 2 § 613a Abs. 1 Satz 1 ; RiL 98/59/ EG Art. 1 Abs. 2 lit. b ; KSchG § 1 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 § 17 Abs. 1 § 18 Abs. 1 § 23 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 345
BB 2005, 1860
NJ 2005, 480
NJ 2006, 96
NZA 2005, 1258
NZA-RR 2005, 516
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 27.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 36 Ca 16079/03

Betriebsstilllegung bei staatlicher GmbH zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben - keine Arbeitnehmerüberlassung bei Erledigung staatlicher Aufgaben - Nachteilsausgleich und Sozialplanabfindung

LAG Berlin, Urteil vom 27.05.2005 - Aktenzeichen 6 Sa 1499/04

DRsp Nr. 2005/9429

Betriebsstilllegung bei staatlicher GmbH zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben - keine Arbeitnehmerüberlassung bei Erledigung staatlicher Aufgaben - Nachteilsausgleich und Sozialplanabfindung

»1. Auf eine GmbH, deren Alleingesellschafter die Bundesrepublik Deutschland ist und die als Verwaltungshelfer bei Erfüllung einer staatlichen Aufgabe tätig wird, sind die Vorschriften der §§ 17, 18 KSchG über eine Massenentlassungsanzeige gemäß § 23 Abs. 2 KSchG nicht anzuwenden.2. Es liegt keine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung vor, wenn die Arbeitnehmer einer GmbH, deren Alleingesellschafter die Bundesrepublik Deutschland ist, in den Räumen einer Behörde des Bundes nach Weisungen des Geschäftsführers, dessen Beamtenverhältnis für diese Zeit zum Ruhen gebracht worden ist, mit der Erledigung staatlicher Aufgaben beschäftigt werden.3. Ein Nachteilsausgleich gemäß § 113 Abs. 3 BetrVG muss mit Rücksicht auf seinen Sanktionscharakter eine Sozialplanabfindung grundsätzlich übersteigen.4. Auf einen Anspruch auf Nachteilsausgleich ist nur eine bereits gezahlte Sozialplanabfindung anzurechnen.«

Normenkette:

AÜG Art. 1 § 1 Abs. 1 Art. 1 § 9 Nr. 1 Art. 1 § 10 Abs. 1 Satz 1 ; BetrVG § 113 Abs. 3 ; BGB § 288 Abs. 2 § 613a Abs. 1 Satz 1 ; RiL 98/59/ EG Art. 1 Abs. 2 lit. b ; KSchG § 1 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 § 17 Abs. 1 § 18 Abs. 1 § 23 Abs. 2 ;

Tatbestand: