LAG Düsseldorf - Beschluss vom 10.08.2007
9 Sa 303/07
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 Satz 1 ; EG Richtlinie 2001/23 Art. 1 Nr. 1 a, b ; EG-Vertrag Art. 234 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuR 2008, 118
NZA-RR 2008, 17
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1826/06

Betriebsteilübergang bei Eingliederung in Unternehmen der Erwerberin - Vorlagebeschluss an EuGH

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 10.08.2007 - Aktenzeichen 9 Sa 303/07

DRsp Nr. 2008/1729

Betriebsteilübergang bei Eingliederung in Unternehmen der Erwerberin - Vorlagebeschluss an EuGH

»Dem Europäischen Gerichtshof wird gemäß Art. 234 EG folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Liegt ein Übergang eines Unternehmens- bzw. Betriebsteils auf einen anderen Inhaber im Sinne von Art. 1 Nr. 1 a) und b) der Richtlinie 2001/23/EG nur vor, wenn der Unternehmens- bzw. Betriebsteil bei dem neuen Inhaber als organisatorisch selbständiger Unternehmens- bzw. Betriebsteil fortgeführt wird?«

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 1 Satz 1 ; EG Richtlinie 2001/23 Art. 1 Nr. 1 a, b ; EG-Vertrag Art. 234 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der ET Electrotechnology GmbH (ET) gemäß § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB auf die Beklagte übergegangen ist.

Die ET befasste sich mit industrieller Automatisierung sowie Mess- und Regeltechnik. Der Kläger stand zu dieser Gesellschaft seit dem 01.01.1989 in einem Arbeitsverhältnis. Seit dem 01.05.1992 war er Leiter der Abteilung F+E/ET-Systeme/Netzwerk/IBS.

Die ET hat ihr Firmenprofil im Juni 2005 u.a. wie folgt dargestellt: