Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 12. November 2020, Az.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über das Vorliegen eines Betriebsteilübergangs und damit im Zusammenhang über Ansprüche auf Annahmeverzugslohn.
Die Beklagte ist ein international tätiger Logistikdienstleister mit mehreren Standorten, unter anderem in Z-Stadt. Der 1978 geborene Kläger war seit 1. März 2015 als gewerblicher Arbeitnehmer bei der Beklagten an diesem Standort zu einer Bruttomonatsvergütung von zuletzt € 2.197,00 beschäftigt.
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