LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.06.2021
5 Sa 29/21
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 12.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 948/20

Betriebsteilübergang einer wirtschaftlichen EinheitAbgrenzung zwischen Betriebsübergang und Funktionsnachfolge

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.06.2021 - Aktenzeichen 5 Sa 29/21

DRsp Nr. 2021/13843

Betriebsteilübergang einer wirtschaftlichen Einheit Abgrenzung zwischen Betriebsübergang und Funktionsnachfolge

1. Die Weiterführung des Bereichs Düngemittel ist ein Betriebsteilübergang, weil es sich nicht nur um eine bloße Funktionsnachfolge handelt. 2. Die Unterscheidung zwischen Funktionsnachfolge und Betriebsübergang erfolgt anhand der den betroffenen Vorgang kennzeichnenden Tatsachen. 3. Ein Betriebsübergang in einem Betrieb, der von Betriebsmitteln geprägt ist, kann auch ohne Übernahme von Personal erfolgen.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 12. November 2020, Az. 8 Ca 948/20, abgeändert und die Klage abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über das Vorliegen eines Betriebsteilübergangs und damit im Zusammenhang über Ansprüche auf Annahmeverzugslohn.

Die Beklagte ist ein international tätiger Logistikdienstleister mit mehreren Standorten, unter anderem in Z-Stadt. Der 1978 geborene Kläger war seit 1. März 2015 als gewerblicher Arbeitnehmer bei der Beklagten an diesem Standort zu einer Bruttomonatsvergütung von zuletzt € 2.197,00 beschäftigt.