LAG München - Urteil vom 14.10.1997
2 Sa 288/96
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 ; Richtlinie 77/187/EWG;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 19.10.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 32 Ca 4890/94

Betriebsübergang: Druckerei eines Zeitungsverlages - Übergangszeitpunkt bei gleitender Übernahme von Aufträgen und Mitarbeitern

LAG München, Urteil vom 14.10.1997 - Aktenzeichen 2 Sa 288/96

DRsp Nr. 2002/15139

Betriebsübergang: Druckerei eines Zeitungsverlages - Übergangszeitpunkt bei gleitender Übernahme von Aufträgen und Mitarbeitern

1. Auch bei einem Produktionsbetrieb kann bereits die Verpflichtung, das gesamte Personal zu übernehmen, ein wesentliches Indiz für einen Betriebsübergang darstellen. 2. Ein gleitender Betriebsübergang, bei dem Personal und Auftragsbestände entsprechend der wachsenden Produktionskapazität des Erwerbers übergehen sollen, ist erst dann "perfekt", wenn sämtliche Aufträge übergegangen sind und der Veräußerer die Arbeitnehmer aus der bislang ihm gegenüber noch bestehenden Verpflichtung zur Arbeitsleistung entlassen hat.

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 ; Richtlinie 77/187/EWG;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen zwei von der Beklagten ausgesprochene, mit Stillegung ihrer Druckerei und der dazugehörigen Versandabteilung begründete ordentliche Kündigungen. In diesem Zusammenhang streiten die Parteien vor allem darüber, ob statt einer (Teil) -- Betriebsstillegung ein (Teil) -- Betriebsübergang vorliegt, wenn ja, wann dieser Betriebsübergang stattgefunden hat und ob die Klägerin dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf den "Erwerber" widersprochen hat.