LAG München - Urteil vom 07.07.2006
8 Sa 629/05
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 17.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 644/05

Betriebsübergang durch tatsächlichen Übergang und Nutzung wesentlicher Betriebsmittel auch bei durch Kaufpreiszahlung bedingtem Rechtsgeschäft

LAG München, Urteil vom 07.07.2006 - Aktenzeichen 8 Sa 629/05

DRsp Nr. 2007/14392

Betriebsübergang durch tatsächlichen Übergang und Nutzung wesentlicher Betriebsmittel auch bei durch Kaufpreiszahlung bedingtem Rechtsgeschäft

1. Für einen Betriebsübergang nach § 613a BGB kommt es nicht darauf an, dass das zugrunde liegende Rechtsgeschäft, das diese Norm anspricht, wirksam ist, weil dieses Tatbestandsmerkmal des § 613a BGB lediglich Abgrenzungscharakter zur Gesamtrechtsnachfolge hat.2. Für einen Betriebsübergang kommt es daher auch nicht darauf an, ob der Vertrag erst wirksam wird, wenn der Käufer den gesamten Kaufpreis fristgerecht gezahlt hat; entscheidend ist der tatsächliche Übergang und die Nutzung der wesentlichen Betriebsmittel.

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufung zuletzt nur noch darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers mit dem Beklagten infolge eines Betriebsübergangs gem. § 613a Abs. 1 S. 1 BGB ab 1. Dezember 2004 noch besteht und durch eine Kündigung des Beklagten vom 23. Dezember 2004 nicht aufgelöst worden ist.