LAG München - Urteil vom 08.07.2014
2 Sa 94/14
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 S. 1; BGB § 613a Abs. 4; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 17.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 41 Ca 5254/13

Betriebsübergang eines Notariats auf Gesellschaft bürgerlichen Rechts des verbliebenen und des neu eintretenden NotarsUnwirksame betriebsbedingte Kündigung einer Bürokraft wegen verweigertem Vertragsabschluss zu geänderten Bedingungen

LAG München, Urteil vom 08.07.2014 - Aktenzeichen 2 Sa 94/14

DRsp Nr. 2016/2596

Betriebsübergang eines Notariats auf Gesellschaft bürgerlichen Rechts des verbliebenen und des neu eintretenden Notars Unwirksame betriebsbedingte Kündigung einer Bürokraft wegen verweigertem Vertragsabschluss zu geänderten Bedingungen

Ein Notariat, das von zwei Notaren in Form einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts betrieben wird, kann beim Ausscheiden eines Notars auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehend aus einem verbleibenden und einem neu eintretenden Notar nach § 613 a Abs. 1 BGB übergehen.

1. Auf die Berufung der Klägerin und unter Zurückweisung ihrer Berufung im Übrigen wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 17.12.2013 - 41 Ca 5254/13 - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten zu 2) vom 05.04.2013 beendet wurde.

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 11.05.2009 weiter zu beschäftigen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Gerichtskosten die Klägerin und die Beklagte zu 2) jeweils zur Hälfte.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt die Klägerin.

Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte zu 2) die Hälfte.