LAG Köln - Urteil vom 20.09.2012
7 Sa 77/12
Normen:
ArbGG § 46 Abs. 2; ArbGG § 78; HGB § 160 Abs. 1; ZPO § 320 Abs. S. 4; ZPO § 320 Abs. Satz 4; ZPO § 572 Abs. 2;
Fundstellen:
DStR 2013, 12
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 07.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2330/11

Betriebsübergang nach Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts - Haftung der GbR - zur gesellschaftsrechtlichen Nachhaftung der ehemaligen Gesellschafter

LAG Köln, Urteil vom 20.09.2012 - Aktenzeichen 7 Sa 77/12

DRsp Nr. 2013/17823

Betriebsübergang nach Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts – Haftung der GbR – zur gesellschaftsrechtlichen Nachhaftung der ehemaligen Gesellschafter

1.) Löst sich eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts aufgrund eines Gesellschaftsbeschlusses endgültig auf und wird der von ihr bis dahin geführte Betrieb, hier eine Gaststätte, anschließend von einem der ehemaligen Gesellschafter als Einzelkaufmann übernommen und fortgeführt, liegt ein Betriebsübergang im Sinne von § 613 a BGB vor.2.) Der Betriebsübergang hat zur Folge, dass die GbR als ehemalige Arbeitgeberin gemäß § 613 a Abs. 2 BGB nur für die bis zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bereits entstandenen arbeitgeberseitigen Verpflichtungen haftet.3.) Eine weitergehende gesellschaftsrechtliche Nachhaftung der ehemaligen Gesellschafter auf der Grundlage von § 736 Abs. 2 BGB i.V.m. § 160 Abs. 1 S. 1 HGB kommt dann ebenfalls nicht in Betracht. Der Fall der Auflösung einer GbR wird von § 736 Abs. 2 BGB nicht erfasst.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 07.12.2011 in Sachen2 Ca 2330/11 EU abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 46 Abs. 2; ArbGG § 78; HGB § 160 Abs. 1; ZPO § 320 Abs. S. 4; ZPO § 320 Abs. Satz 4; ZPO § 572 Abs. 2;

Tatbestand