LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.12.2008
11 Sa 59/08
Normen:
BGB § 151; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 613 a Abs. 1; BGB § 613 a Abs. 4 S. 1; TzBfG § 14 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 26.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 336/07

Betriebsübergang; Umgehung; Beschäftigungsgesellschaft; Annahmeerklärung; Zugang; Verzicht

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2008 - Aktenzeichen 11 Sa 59/08

DRsp Nr. 2009/11378

Betriebsübergang; Umgehung; Beschäftigungsgesellschaft; Annahmeerklärung; Zugang; Verzicht

Aufhebungsvereinbarung in dreiseitigem Vertrag bei Betriebsübergang und Anschlussverbot im befristeten Arbeitsverhältnis; endgültiges Ausscheiden des Arbeitnehmers bei risikobehafteter Erwartung einer Weiterbeschäftigung; wirksame Klausel zum Verzicht auf Zugang der Annahmeerklärung1. Eine Umgehung des Kündigungsverbots des § 613 a Abs. 4 Satz 1 BGB liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer freiwillig einen Aufhebungsvertrag schließt, eine Beschäftigungsgesellschaft zwischengeschaltet ist und der Arbeitnehmer keine sichere Aussicht darauf hat, beim Bewerber eingestellt zu werden (BAG 23.11.2006 - 8 AZR 349/06). 2. Wird dem Arbeitnehmer ein dreiseitiger Vertrag, zwischen ihm, dem Insolvenzverwalter und der Beschäftigungsgesellschaft, sowie ein befristeter und ein unbefristeter Vertrag mit dem Erwerber zur Unterschrift vorgelegt mit der Aufforderung, abzuwarten, welchen Vertrag er gegengezeichnet zurückerhalte, kann von einer sicheren Aussicht auf Einstellung nicht ausgegangen werden, es handelt sich beim dreiseitigen Vertrag vielmehr um ein Risikogeschäft. 3. Der Arbeitnehmer kann im dreiseitigen Vertrag auf den Zugang der Annahmeerklärung durch Insolvenzverwalter und Beschäftigungsgesellschaft ausdrücklich aber auch konkludent verzichten.

Tenor: