LAG Hamm - Urteil vom 02.02.2012
17 Sa 1299/11
Normen:
TVÜ-VKA § 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 02.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 407/11

Betriebsübergang von einem privaten Klinikträger auf einen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber; Ablösung von Haustarifverträgen durch den TVöD-VKA aufgrund kongruenter Tarifbindung

LAG Hamm, Urteil vom 02.02.2012 - Aktenzeichen 17 Sa 1299/11

DRsp Nr. 2012/7989

Betriebsübergang von einem privaten Klinikträger auf einen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber; Ablösung von Haustarifverträgen durch den TVöD -VKA aufgrund kongruenter Tarifbindung

1. Nach § 1 Abs. 1 TVÜ-VKA, der inhaltsgleich ist mit dem TVÜ-LWL, gilt der Überleitungstarifvertrag für Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter, deren Arbeitsverhältnis zu einem tarifgebundenen Arbeitgeber, der Mitglied eines Mitgliedsverbandes der VKA ist, über den 30.09.2005 hinaus fortbesteht und die am 01.10.2005 unter den Geltungsbereich des TVöD -VKA fallen, für die Dauer des ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses.2. Gemäß § 1 Abs. 2 TVÜ-VKA – entsprechend nach dem TVÜ-LWL – gelten die Bestimmungen des TVÜ nur ausnahmsweise auch für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis nach dem 30.09.2005 begonnen hat. So gilt beispielhaft § 17 TVÜ-VKA gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 TVÜ-VKA auch für ab dem 01.10.2005 neu eingestellte Beschäftigte. Die von der Klägerin reklamierten Regelungen insbesondere des Abschnitts II zur Entgeltüberleitung finden auf neu eingestellte Mitarbeiter dagegen keine Anwendung3. § 613aAbs. 1Satz 1 BGB