LAG Hamm - Urteil vom 22.10.1998
8 Sa 1353/98
Normen:
BGB §§ 133, 140, 151, 242 ; BetrVG § 77 Abs. 3 ;
Fundstellen:
LAGE § 140 BGB Nr. 13
LAGE § 77 BetrVG 1972 Nr. 25
NZA-RR 2000, 27
Vorinstanzen:
ArbG Siegen, vom 17.04.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2932/96

Betriebsvereinbarung - Umdeutung

LAG Hamm, Urteil vom 22.10.1998 - Aktenzeichen 8 Sa 1353/98

DRsp Nr. 2000/8278

Betriebsvereinbarung - Umdeutung

1. Die Umdeutung einer nichtigen Betriebsvereinbarung gem § 140 BGB in eine entsprechende vertragliche Regelung bzw. in ein hierauf zielendes Änderungsangebot des Arbeitgebers scheidet - entgegen der gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zuletzt Urteile des BAG vom 24.1.1996, 1 AZR 597/95 und vom 5.3.1997, 4 AZR 532/95 = DRsp-ROM Nr. 1996/28427 bzw. DRsp-ROM Nr. 1997/5037) - ohne Rücksicht auf den hypothetischen Willen des Arbeitgebers schon aus Gründen des rechtsgeschäftlichen Verkehrsschutzes aus. In Betracht kommt allein eine Auslegung derjenigen Erklärungen und Handlungen des Arbeitgebers, welche zum Abschluß der Betriebsvereinbarung geführt haben, dem Arbeitnehmer zugegangen sind und aus objektiver Empfängersicht einen rechtsgeschäftlichen Verpflichtungs- und Gestaltungswillen des Arbeitgebers erkennen lassen.