BAG - Beschluss vom 20.04.1999
1 ABR 70/98
Normen:
ArbGG §§ 81 84 ; BetrVG § 23 Abs. 3 § 77 Abs. 2, Abs. 3 § 87 Abs. 1 Nr. 2 ; ZPO § 253 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 17.12.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 31 BV 235/97
LAG München, vom 23.10.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 9 TaBV 27/98

Betriebsvereinbarung: Abgrenzung zur Regelungsabrede - Unterlassungsantrag nach § 23 Abs. 3 BetrVG - Antrag über einen abgeschlossenen Vorgang

BAG, Beschluss vom 20.04.1999 - Aktenzeichen 1 ABR 70/98

DRsp Nr. 2002/14805

Betriebsvereinbarung: Abgrenzung zur Regelungsabrede - Unterlassungsantrag nach § 23 Abs. 3 BetrVG - Antrag über einen abgeschlossenen Vorgang

1. Nach ständiger Rechtsprechung zu Feststellungs- und Leistungsanträgen besteht für die gerichtliche Entscheidung über Verpflichtungen aus einem konkreten Vorgang kein Rechtsschutzbedürfnis mehr, wenn dieser Vorgang abgeschlossen ist und keine Rechtsfolgen mehr erzeugt. 2. Anders verhält es sich, wenn ein konkreter Streitfall Ausdruck einer generellen Streitfrage ist, die immer wieder zu ähnlichen Auseinandersetzungen führen kann.

Normenkette:

ArbGG §§ 81 84 ; BetrVG § 23 Abs. 3 § 77 Abs. 2, Abs. 3 § 87 Abs. 1 Nr. 2 ; ZPO § 253 ;

Gründe:

A.

Die Antragstellerin (IG Bauen-Agrar-Umwelt) wendet sich gegen die Durchführung von zwei "Regelungsabreden", in denen die Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2) und der Gesamtbetriebsrat (Beteiligter zu 3) eine Verlängerung der tariflich festgelegten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Lohnausgleich vereinbart haben.